Die Hilflosigkeit wird bei Ihnen festgestellt, wenn Sie dauerhaft für alltägliche Handlungen fremder Hilfe bedürfen.
Zum Beispiel: An- und Auskleiden, Körperpflege, Toilettengang, Nahrungsaufnahme, notwendige körperliche Bewegung und geistige Anregung.
Hilflosigkeit ist auch gegeben, wenn die fremde Hilfe in dauernder Bereitschaft stehen muss (zum Beispiel bei Anerkennung der Pflegestufe III (bis 2016) oder den Pflegegraden 4 oder 5 (ab 2017)).
Unterschiedliche Gesundheitsstörungen können die Ursache dafür sein. Diese können Sie in der bundeseinheitlich geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung nachlesen.
Mit der Anerkennung des Merkzeichens "Hilflosigkeit" können Sie unterschiedliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die wir in einem Merkblatt (pdf, 211.3 KB) für Sie zusammengefasst haben.