Wenn bei Ihnen eine beidseitige Taubheit oder eine beidseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen vorliegt, wird das Merkzeichen "Gehörlosigkeit" anerkannt.
Sie haben bei Behördengängen Anspruch auf einen/eine Gebärdendolmetscher/in.
Die Kosten dafür sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu übernehmen (§ 57 Neuntes Buch - Sozialgesetzbuch).
Mit der Anerkennung des Merkzeichens "Gehörlosigkeit" können Sie unterschiedliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die wir in einem Merkblatt (pdf, 211.3 KB) für Sie zusammengefasst haben.