Das Integrationsamt kann an Arbeitgeber Zuschüsse oder Darlehen gewähren für Investitionskosten für die Schaffung eines neuen, bisher nicht vorhandenen Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, wenn:
Diese Leistung dient der langfristigen Schaffung neuer Arbeitsplätze. Um dies sicherzustellen, ist die Förderung an eine Bindungsfrist geknüpft. Die Länge der Bindungsfrist beträgt bis zu fünf Jahre und ist abhängig von der Höhe der Förderung.
Sie verpflichten sich, während der Bindungsfrist den geförderten Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Beschäftigten zu besetzen. Ansonsten müssen wir die Förderung (anteilig) von Ihnen zurückfordern.
Hinweise:
Wir erwarten vom Arbeitgeber einen Eigenanteil an den entstehenden Investitionskosten.
Fristen:
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme beim Integrationsamt gestellt und die Genehmigung abgewartet werden, bevor Bestellungen aufgegeben werden.
erforderliche Unterlagen:
Rechtsgrundlage:
§ 15 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)