Sie sind hier:

Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen

Wenn Sie schwerbehinderte Menschen beschäftigen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind (§ 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d SGB IX) oder zuvor in einer Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet haben und Ihnen dadurch außergewöhnliche finanzielle oder sonstige Belastungen entstehen, kann das Integrationsamt dafür Zuschüsse bewilligen.

Es kommen vorwiegend zwei Konstellationen in Betracht:

  1. Der schwerbehinderte Beschäftigte kann aufgrund seiner Behinderung nicht nur vorübergehend eine deutlich verringerte Arbeitsleistung erbringen. Eine solche Leistungseinschränkung ist z.B. gegeben bei im Vergleich überdurchschnittlich verlangsamter Arbeitsweise oder überdurchschnittlich hoher Fehlerquote.
  2. Der schwerbehinderte Mensch ist aufgrund seiner Behinderung auf eine verstärkte Unterstützung durch KollegInnen angewiesen. Dies ist z.B. der Fall bei
    • längerer oder regelmäßig wiederkehrender fachlicher bzw. arbeitspädagogischer Unterweisung, Anleitung und/ oder Kontrolle (insbesondere bei lern-/ geistig behinderten Menschen),
    • regelmäßiger arbeitsbegleitender Betreuung und Motivation zur Arbeitsausführung (insbesondere bei seelisch behinderten Menschen),
    • regelmäßig erforderlichen tätigkeitsbezogenen Handreichungen und Hilfestellungen (z.B. Heben und Tragen, Wege im Betrieb) bei der Arbeitsausführung (insbesondere für erheblich körperbehinderte Menschen)

Hinweise

Die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung muss grundsätzlich durch den schwerbehinderten Menschen selbst erbracht werden.

Bevor ein Zuschuss wegen außergewöhnlicher Belastungen in Betracht kommt, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein, um den schwerbehinderten Menschen zu einer von fremder Unterstützung unabhängigen und ihrem Arbeitsentgelt entsprechenden Arbeitsleistung zu befähigen.
Dazu gehört z.B.

  • die behinderungsgerechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes,
  • Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung und Arbeitsorganisation,
  • sowie ggf. die Versetzung auf einen anderen, angemessenen und zumutbaren Arbeitsplatz, der dem Fähigkeitsprofil des schwerbehinderten Menschen besser entspricht.

Der Zuschuss ist nachrangig und wird nicht gewährt, solange noch Eingliederungszuschüsse oder ähnliches von dritter Seite gewährt werden. Im ersten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses wird der Zuschuss in der Regel nicht gewährt.

Leistungsumfang

Die Höhe des Zuschusses richtet sich einerseits nach der Höhe des Stundenlohns des schwerbehinderten Beschäftigten, andererseits nach dem von uns festgestellten Umfang der notwendigen personellen Unterstützung bzw. der behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen.
Bei Teilzeitbeschäftigungen wird der Zuschuss entsprechend gekürzt.

Rechtsgrundlagen

§ 185 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch IX in Verbindung mit
§ 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)