Wenn Sie schwerbehinderte Menschen beschäftigen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind (§ 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d SGB IX) oder zuvor in einer Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet haben und Ihnen dadurch außergewöhnliche finanzielle oder sonstige Belastungen entstehen, kann das Integrationsamt dafür Zuschüsse bewilligen.
Es kommen vorwiegend zwei Konstellationen in Betracht:
Die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung muss grundsätzlich durch den schwerbehinderten Menschen selbst erbracht werden.
Bevor ein Zuschuss wegen außergewöhnlicher Belastungen in Betracht kommt, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein, um den schwerbehinderten Menschen zu einer von fremder Unterstützung unabhängigen und ihrem Arbeitsentgelt entsprechenden Arbeitsleistung zu befähigen.
Dazu gehört z.B.
Der Zuschuss ist nachrangig und wird nicht gewährt, solange noch Eingliederungszuschüsse oder ähnliches von dritter Seite gewährt werden. Im ersten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses wird der Zuschuss in der Regel nicht gewährt.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich einerseits nach der Höhe des Stundenlohns des schwerbehinderten Beschäftigten, andererseits nach dem von uns festgestellten Umfang der notwendigen personellen Unterstützung bzw. der behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen.
Bei Teilzeitbeschäftigungen wird der Zuschuss entsprechend gekürzt.
§ 185 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch IX in Verbindung mit
§ 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)