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Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen

Das Integrationsamt kann an Arbeitgeber Zuschüsse oder Darlehen gewähren, wenn sie die Arbeitsplätze von behinderten Beschäftigten behinderungsgerecht ausstatten. Zum Beispiel, wenn für einen sehbehinderten Beschäftigten ein spezieller Bildschirm, eine Spracherkennungssoftware oder Ähnliches angeschafft wird.
Neben dem Integrationsamt können auch andere Träger entsprechende Maßnahmen fördern, z.B. die Agentur für Arbeit oder die Träger der Rentenversicherung. Eine Förderung durch das Integrationsamt ist nur möglich, falls kein anderer Träger vorrangig dafür zuständig ist.

Hinweise:
Wir erwarten vom Arbeitgeber einen Eigenanteil an den entstehenden Investitionskosten.
Die Förderung ist an eine Bindungsfrist geknüpft. Die Länge der Bindungsfrist beträgt bis zu fünf Jahre und ist abhängig von der Höhe der Förderung. Sie verpflichten sich, während der Bindungsfrist den geförderten Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Beschäftigten zu besetzen. Ansonsten müssen wir die Förderung (anteilig) von Ihnen zurückfordern.

Fristen:
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme beim Integrationsamt gestellt und die Genehmigung abgewartet werden, bevor Bestellungen aufgegeben werden.

erforderliche Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (siehe rechts),
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Gleichstellungsbescheids,
  • drei Kostenvoranschläge (bei Zuschüssen unter 5.000 € kann auch ein Angebot ausreichen).

Rechtsgrundlagen:
§ 185 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch IX in Verbindung mit
§ 26 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)