Private und öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat beziehungsweise Personalrat und in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abzuschließen (§ 166 Neuntes Buch - Sozialgesetzbuch). Mit dieser Regelung soll die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gestärkt und die Beschäftigungssituation spürbar verbessert werden.
Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Initiativrecht zur Verhandlung über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung, die Verhandlung über eine Inklusionsvereinbarung erfolgt auf ihren Antrag hin. Ist keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden, so wird das Antragsrecht von der jeweiligen Interessenvertretung wahrgenommen. Betriebsräte besitzen das gleiche Initiativrecht.
Das Integrationsamt kann von allen Beteiligten zur Unterstützung beim Abschluss einer Inklusionsvereinbarung einbezogen werden. Es soll insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden. Die zustande gekommene Vereinbarung wird der zuständigen Agentur für Arbeit und dem zuständigen Integrationsamt übermittelt (§ 166 Absatz 1 Neuntes Buch - Sozialgesetzbuch).
Die Inklusionsvereinbarung beinhaltet Regelungen im Zusammenhang mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Umsetzung der getroffenen Zielvereinbarungen. Die Belange schwerbehinderter Frauen sollen dabei besonders berücksichtigt werden (§ 166 Absatz 2 Neuntes Buch - Sozialgesetzbuch).
Entscheidend für die Wirksamkeit der Inklusionsvereinbarung ist, dass die getroffenen Zielvereinbarungen möglichst konkret sind und sich an den individuellen Gegebenheiten des einzelnen Betriebes beziehungsweise der Dienststelle orientieren.
Tragfähige Inklusionsvereinbarungen entstehen auf der Grundlage der Zusammenarbeit der Verantwortlichen und im Rahmen eines zielorientierten Erarbeitungs-, Informations- und Berichterstattungsprozesses. Es ist wichtig, dass sich die Verhandlungspartner im ersten Schritt auf eine gemeinsame Ausgangsbasis verständigen und einen Grundkonsens herstellen.
Bestandteile und Gliederung einer Inklusionsvereinbarung können sein:
Die Erarbeitung einer Inklusionsvereinbarung endet mit dem Abschluss einer für alle Partner verbindlichen Vereinbarung und mit deren Bekanntgabe im Betrieb beziehungsweise in der Dienststelle. Rechtlich ist eine Inklusionsvereinbarung eine verbindliche Vereinbarung (wie zum Beispiel eine Betriebsvereinbarung beziehungsweise eine Dienstvereinbarung). Die Schwerbehindertenvertretung kann –als Anspruch einklagbar– zumindest verlangen, dass Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung aufgenommen werden. In streitigen Situationen kann die Einschaltung des Integrationsamtes im Sinne eines neutralen Verhandlungsteilnehmers hilfreich sein.