Inklusionsbetriebe bieten schwerbehinderten Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen Arbeitsplätze auf dem ersten Arbeitsmarkt. Während jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, fünf Prozent seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen, sind in Inklusionsbetrieben zwischen 30 und 50 Prozent der Mitarbeiter schwerbehindert.
Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe und Abteilungen. Sie unterliegen den allgemeinen Markt- und Wettbewerbsbedingungen.
Inklusionsbetriebe bieten schwerbehinderten Menschen:
Die gesetzlichen Regelungen zu Inklusionsbetrieben finden Sie in den §§ 215 - 218 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
In Inklusionsbetrieben werden schwerbehinderte Menschen beschäftigt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände (z. B. Alter, mangelnde Qualifikation) trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten auf besondere Schwierigkeiten stößt. Zu dieser Zielgruppe gehören insbesondere:
Inklusionsbetriebe werden vom Integrationsamt finanziell unterstützt, sowohl durch einmalige als auch durch monatliche Zuschüsse.
Von den Investitionskosten, die für den Aufbau eines neuen Inklusionsbetriebes entstehen - oder für die Erweiterung eines bestehenden Inklusionsbetriebes um zusätzliche Arbeitsplätze - können bis zu 70 Prozent der Kosten vom Integrationsamt bezuschusst werden. Mindestens 30 Prozent der investiven Kosten sind vom Arbeitgeber als Eigenanteil zu erbringen. Ein neu geschaffener Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Menschen kann mit bis zu 20.000 € gefördert werden. Im Rahmen der "Initiative Inklusion im Betrieb" können, abhängig von der Mittelverfügbarkeit, bis zu 50.000 € gefördert werden.
Die Lohnkosten der schwerbehinderten Beschäftigten werden mit einer Pauschale in Höhe von 30 % des Arbeitnehmerbruttogehaltes gefördert. Wird den schwerbehinderten Beschäftigten der bremische Landesmindestlohn gezahlt, werden die Lohnkosten mit einer Pauschale von 35 % des Arbeitnehmerbruttogehalts gefördert.
Es werden außerdem Hilfen für den so genannten besonderen Aufwand geleistet. Dabei handelt es sich um den Aufwand, der in Inklusionsbetrieben im Vergleich zu anderen Unternehmen durch die Beschäftigung eines hohen Anteils von schwerbehinderten Menschen der Zielgruppe entsteht. Hierzu zählen insbesondere:
Für den besonderen Aufwand werden bis zu 250 € monatlich je schwerbehindertem Beschäftigten gezahlt.
Die beiden laufenden Zuschüsse in Summe dürfen maximal 50 % des monatlichen Bruttogehaltes ausmachen.
Die Fördergrundsätze für das Land Bremen finden Sie in den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zur Förderung von Inklusionsbetrieben nach §§ 215 ff. SGB IX (BIH-Empfehlungen) und dem Aktionsprogramm "Initiative Inklusion im Betrieb" zur Förderung neuer Inklusionsbetriebe und Abteilungen.
Inklusionsbetriebe werden auch von Aktion Mensch gefördert.
Haben Sie Fragen oder eine Projektidee? Dann sprechen Sie bitte mit uns. Wir unterstützen und beraten Sie gern!
Übersicht über die Inklusionsbetriebe im Land Bremen (pdf, 87.2 KB)
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen vertritt über 900 Inklusionsbetriebe deutschlandweit.