Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Das Kündigungsschutzverfahren wird eingeleitet auf Antrag des Arbeitgebers. Ein Formular für einen Antrag finden Sie auf der rechten Seite.
Rechtsgrundlagen:
§§ 168 - 175 Sozialgesetzbuch IX.
Klärung des Sachverhalts:
Das Integrationsamt hört den schwerbehinderten Menschen an und holt Stellungnahmen beim Betriebsrat beziehungsweise Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung ein. Ihr Antrag wird dazu in Kopie an diese Beteiligten verschickt. Falls erforderlich, schaltet das Integrationsamt zusätzlich Fachleute, z.B. den Technischen Beratungsdienst, Arbeitsmediziner oder den Integrationsfachdienst ein.
gütliche Einigung:
Das Integrationsamt hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Dieser Aufgabe kann es besonders gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten nachkommen. Sofern eine gütliche Einigung zwischen den Parteien erreicht wird, erledigt sich der Antrag des Arbeitgebers durch Rücknahme oder in sonstiger Weise.
Entscheidung des Integrationsamtes:
Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande oder besteht aus anderen Gründen ein Interesse an einem formellen Abschluss des Verfahrens, trifft das Integrationsamt über den Antrag des Arbeitgebers eine Entscheidung.
Die Entscheidung des Integrationsamtes ist ein Verwaltungsakt. Die jeweils beschwerte Partei des Verfahrens (Arbeitgeber, schwerbehinderter Mensch) kann dagegen das Rechtsmittel des Widerspruchs einlegen. Mit der Entscheidung wird die Zustimmung zur Kündigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 175 SGB IX) erteilt oder versagt.
In den folgenden Fällen ist zum Beispiel keine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich:
Ein Arbeitgeber hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim örtlich zuständigen Integrationsamt zu stellen. Die jeweils für die Zustimmung örtlich zuständige Behörde ergibt sich aus dem Sitz des Betriebes und ist unabhängig vom Wohnort des Arbeitnehmers.
Der Betriebsbegriff richtet sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach ist ein Betriebsteil selbstständig, wenn er mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt und nach § 4 BetrVG räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch den Aufgabenbereich und die Organisation eigenständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich immer nach dem Sitz des Betriebsteils im Sinne des § 4 BetrVG, in dem der schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt ist, unabhängig vom Sitz der Verwaltung oder der Personalabteilung des Betriebs.