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Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr

Erstattung der Fahrgeldausfälle

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 Neuntes Buch - Sozialgesetzbuch unentgeltlich befördert. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.

Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit

  • Straßenbahnen und Omnibussen
  • Kraftfahrzeugen im Linienverkehr
  • Eisenbahnen in der 2.Wagenklasse
  • Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzungsverkehr.

Die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle der Verkehrsunternehmen werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet (§ 231 Neuntes Buch - Sozialgesetzbuch).

Der Prozentsatz wird für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht.



Prozentsatz gemäß § 148 Absatz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch im Land Bremen
JahrProzentsatzAnteil Bund in %Anteil Land in %
20093,821,1098,90
20103,800,9799,03
20113,820,8499,16
20123,810,7399,27
20133,74entfällt100
20143,76entfällt100
20153,69entfällt100
20163,59entfällt100
20173,53entfällt100
20183,48entfällt100
20193,55entfällt100
20203,24entfällt100
20213,09entfällt100
20223,01entfällt100
20232,91entfällt100

Siehe auch

Amtsblatt Prozentsatz 2015 (pdf, 296.6 KB)

Amtsblatt Prozentsatz 2016 (pdf, 296.8 KB)

Amtsblatt Prozentsatz 2017 (pdf, 295.5 KB)

Amtsblatt Prozentsatz 2018 (pdf, 296.1 KB)

Amtbslatt Prozentsatz 2019

Amtsblatt Prozentsatz 2020

Amtsblatt Prozentsatz 2021

Amtsblatt Prozentsatz 2022

Amtsblatt Prozentsatz 2023

Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den für das Land festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird der Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag der nachgewiesene Prozentsatz zugrunde gelegt.

Mit Wirkung vom 01.01.2019 ist eine neue Richtlinie in Kraft getreten. Bitte beachten Sie die Änderungen bei Ihrer Antragsstellung und verwenden zusätzlich die neuen Antragsformulare:

Für die Individualerstattung 2024 gelten folgende Erhebungszeiträume:

  • Winter:
    19.02.2024 – 10.03.2024
  • Frühjahr:
    08.04.2024 – 28.04.2024
  • Sommer:
    01.07.2024 – 21.07.2024
  • Herbst:
    04.11.2024 – 24.11.2024

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer: + 49 421 361 10537