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Das neue Soziale Entschädigungsrecht

Die Bundesrepublik lässt Menschen, die unverschuldet einen Gesundheitsschaden erlitten haben, nicht allein. Voraussetzung für die sogenannte Soziale Entschädigung ist, dass die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung für das schädigende Ereignis trägt. Das kann zum Beispiel bei Terroranschlägen, Gewaltanwendung oder Impfkomplikationen der Fall sein.
Die gesetzlichen Regelungen dazu wurden erweitert und im neuen Sozialgesetzbuch XIV zusammengefasst, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist.

Eine Neuerung ist, dass nicht nur Opfer physischer, sondern auch psychischer Gewalt und von Sexualstraftaten Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts erhalten können.

Um unabhängig vom meist länger dauernden Antragsverfahren unterstützen zu können, wurden außerdem Schnelle Hilfen eingeführt. Dazu zählt zum einen die Soforthilfe in einer Traumaambulanz. Zum anderen werden Berechtigte bei der Antragstellung für Leistungen der Sozialen Entschädigung und im weiteren Verwaltungsverfahren auf Wunsch durch ein Fallmanagement unterstützt.

Weitere Informationen zu Schnelle Hilfen, Traumaambulanzen und Fallmanagement finden Sie auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH):

BIH Traumaambulanz
BIH Fallmanagement

Informationen zu den Traumaambulanzen im Land Bremen finden Sie hier:
Trauma-Ambulanzen

Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. Um sie zu erhalten, ist ein Antrag an den zuständigen Träger im jeweiligen Bundesland erforderlich. Für das Land Bremen ist das Amt für Versorgung und Integration Bremen – AVIB zuständig.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e.V. BIH Soziale Entschädigung sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) BMAS - Das neue Soziale Entschädigungsrecht.